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Pflichtbelehrung: Infektionsschutz – Folgebelehrung

Kategorien: Neues

Foto: Michael Schütze, Fotolia

Nach erfolgreicher Teilnahme sind die Teilnehmer:innen gemäß § 43 IfSG belehrt. Eine regelmäßige Teilnahme (oder Durchführung innerhalb der Tafel) wird alle zwei Jahre empfohlen.

15.2.2024 | 15–16 Uhr | Online-Zoom

Alle Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln im Sinne § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) zu tun haben, dazu zählen Tafel-Mitarbeiter:innen, müssen verpflichtend alle zwei Jahre an einer Infektionsschutzbelehrung teilnehmen.

Die Belehrung richtet sich an alle Tafel-Aktiven, die ihre Folgebelehrung online wahrnehmen möchten.

>> Zur Anmeldung

Hinweis: Die Entscheidung, ob dieses Angebot als Erstbelehrung anerkannt wird, liegt beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt.

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